REACH-Verordnung
Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals
REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, also für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Da sie auch in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist die REACH-Verordnung ebenfalls in den EWR-Ländern anwendbar (EWR = Europäischer Wirtschaftsraum).
Die REACH-Verordnung zielt darauf ab, die menschliche Gesundheit sowie die Umwelt vor den potenziellen Risiken durch Chemikalien besser zu schützen. Zum einen soll dies durch geeignete Risikomanagementmaßnahmen erzielt werden. Darüber hinaus wird angestrebt, dass besonders besorgniserregende Stoffe allmählich durch geeignete, weniger bedenkliche Alternativstoffe substituiert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, beinhaltet die REACH-Verordnung im Kern Vorschriften zu den folgenden Schwerpunkten:
- Pflicht zur Registrierung von Stoffen mit umfangreichen Angaben zu Stoffeigenschaften zum Aufbau einer Stoffdatenbank
- Pflicht zur Weitergabe von Informationen zu Stoffeigenschaften und Risikomanagementmaßnahmen innerhalb der Lieferkette
- Bewertung der Stoffe seitens der Mitgliedstaaten
- Festlegung von Beschränkungen oder Zulassungsverfahren für bestimmte Stoffe
Nach dem Prinzip „no data, no market“ dürfen innerhalb der EU und des EWR Stoffe, die unter die REACH-Verordnung fallen, nur dann in Verkehr gebracht werden, nachdem sie bei der EU-Chemikalienbehörde ECHA registriert worden sind. Die Registrierungspflicht liegt bei den in der EU ansässigen Herstellern der Stoffe bzw. bei den Importeuren, die einen Stoff aus Nicht-EU-/EWR-Ländern in die EU/ den EWR einführen. Mit der Registrierung des Stoffes muss neben der Stoffzusammensetzung und den -eigenschaften auch ein Stoffsicherheitsbericht vorgelegt werden. Dieser enthält eine Beschreibung der Expositionswege* eines Stoffes und dessen Wirkung auf Mensch und Umwelt, eine hierauf basierende Beurteilung des Risikos beim Umgang mit dem Stoff sowie ggf. Empfehlungen für Risikomanagementmaßnahmen. Letztere sollen dazu dienen, mögliche schädliche Auswirkungen auf Menschen und Umwelt beim Umgang mit dem Stoff zu minimieren.
Zur Beurteilung, ob ein Stoff als gefährlich einzustufen ist, verweist REACH explizit auf die Kriterien der sog. CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen). Handelt es sich um gefährliche Stoffe, müssen die Stoffeigenschaften sowie ggf. die Risikomanagementmaßnahmen in einem Sicherheitsdatenblatt zusammengestellt und innerhalb der gesamten Lieferkette weitergegeben werden.
Für die Bewertung der Stoffe sind die von den einzelnen EU-Mitgliedstaaten benannten Behörden in Abstimmung mit der EU-Chemikalienbehörde ECHA zuständig. Welche Stoffe bevorzugt einer Bewertung unterzogen werden sollen, basiert auf einem risikoorientierten Ansatz, d.h. dass die Stoffe als Erstes bewertet werden, die ein höheres Risiko mit sich bringen. Die Höhe des Risikos richtet sich dabei nach den Stoffeigenschaften (z.B. persistent, bioakkumulierbar), den Expositionswegen oder nach der insgesamt hergestellten bzw. importierten Menge.
Je nach Ergebnis der Bewertung können die Stoffe entsprechend den Vorschriften der REACH-Verordnung entweder Beschränkungen oder auch einem Zulassungsverfahren unterworfen werden. Beschränkt werden können sowohl die Herstellung, die Vermarktung oder auch die Verwendung von Stoffen als solche in einem Gemisch oder einem Erzeugnis. Das Zulassungsverfahren soll sicherstellen, dass die von besonders besorgniserregenden Stoffen ausgehenden Risiken beherrscht und diese Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativen ersetzt werden.
*Art und Weise des Eintrittsweges in einen Körper/Bereich, z.B. Einatmen, Hautkontakt etc.